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Monday, 06. September 2010
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

§ 1     Geltung der Bedingungen

1.1.    Für alle von der Firma HBG Hugo Berwanger & Gesellschafter GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

1.2.    Die Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und    ähnlichen Bedingungen des Kunden. Diese sind nur dann verbindlich, wenn sie der Auftragnehmer schriftlich anerkennt.

§ 2    Angebot und Vertragsschluss

2.1.    Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.    Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungsn oder Nebenabreden.

2.2.    Zeichnung, Abbildung, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur für verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.3.    Die Angestellten des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Abreden zu    treffen und mündliche Zusagen zu geben, die über den lnhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2.4.    Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot stehen dem Auftragnehmer zu. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden.

2.5.    Werden bereits von Seiten des Auftragnehmers bestätigte Aufträge storniert, ohne dass es zu Ausführungshandlungen des Auftragnehmers kam, so sind Stornierungskosten von 5% der Netto-Auftragssumme als pauschalierter Schadensersatz fällig, es sei denn der Kunde (nachfolgend Auftraggeber) weist einen geringeren Schaden nach.

§ 3    Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.    Die Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig, sofern keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde. Skonti werden nicht gewährt.

3.2.    Die Angebote der Auftragnehmerin stellen keine Pauschalpreisangebote sondern ein Angebot auf Abrechnung nach Aufmaß zu Einheitspreisen dar, es sei denn dies ist schriftlich vereinbart. lst ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt dies ausschließlich für die im Vertrag aufgeführten Leistungen oder Lieferungen zum Lieferzeitpunkt. Nicht vorgesehene oder vom Kunden (nachfolgend Auftraggeber) geforderte Mehrleistungen werden zu den Preisen    des Auftragnehmers, die zum Zeitpunkt der Beauftragung der Mehrleistungen gültig sind berechnet.

3.3.    Leistungen, die ohne dass dies von Seiten des Auftragnehmers zu vertreten ist später als 12 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer eingetretene Lohn- bzw. Materialpreiserhöhungen anteilsmäßig weiterzugeben.

3.4.    Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den    Auftraggeber zur Aufrechnung oder zur Rückbehaltung.

3.5.    Die Außendienstmitarbeiter und Monteure des Auftragnehmers sind zum Inkasso nicht bevollmächtigt.

3.6.    Die Auftragnehmerin ist berechtigt von den Kunden Vorkasse zu verlangen.

§ 4    Eigentumsvorbehalt

4.1.    Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum am Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware). Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet Zugriffe Dritter unverzüglich an den Auftragnehmer mitzuteilen.

4.2.    Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes    geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der    vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der    Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers    ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen    Gegenständen zurückzuübertragen. Wird mangels Zahlung die Demontage    und Rücknahme erforderlich, so gehen die Kosten der Demontage, des    Transports und der Wertminderung des Liefergegenstandes zu Lasten des    Auftraggebers. Zur Instandsetzung von Schäden, die bei der Entfernung des    Liefergegenstandes am Baukörper oder anderen Teilen auftreten bzw. durch    die Demontage oder Entfernung sichtbar werden, ist der Auftragnehmer nicht    verpflichtet. Ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige    Beschädigungen durch Mitarbeiter oder Beauftragte des Auftragnehmers.

§ 5    Lieferkonditionen, Gefahrtragung

5.1.    Die schriftliche vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsschluss, soweit    nichts anderes zwischen den Parteien bestimmt ist. lst die Leistungserfüllung    des Auftragnehmers von der Zustimmung oder Genehmigung Dritter    (beispielsweise Grundstückseigentümer, Behörden) abhängig, so beginnt die    Lieferfrist mit dem Tag, an dem alle erforderlichen Erklärungen durch den    Auftraggeber beigebracht und nachgewiesen worden sind.    

5.2.    Liefer- und Leistungsvezögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von    Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren    oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen,    Streiks, Aussperrungen usw., auch wenn sie bei dem Lieferanten des    Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Auftragnehmer    bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Es führen    diese Ereignisse, sofern sie auf die fristgerechte Erfüllung des ganzen    Vertrages oder des demnächst fällig werdenden Teiles des Vertrages    erheblich einwirken, vielmehr zu einer angemessenen Verlängerung der    Lieferfrist. Die genannten Umstände sind auch dann nicht von Seiten des    Auftragnehmers zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden    Verzuges entstehen. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung    sind dann ausgeschlossen.

$ 6    Gefahrtragung, Abnahme6.1.    Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, es sei denn, dass    Vertragsgegenstände versandt werden sollten. Der Versand erfolgt dann auf    Gefahr des Auftraggebers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Für    Beschädigungen während des Versandes haftet der Auftragnehmer nur, wenn    er ausdrücklich den Versand auf eigene Gefahr übernommen hat.    Bruchversicherung wird nur auf Wunsch des Auftraggebers und gegen    Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift    des Schadens erfolgt erst dann, wenn Deckung durch die    Versicherungsgesellschaft gezahlt wurde. Weitere Verpflichtungen werden von    dem Auftragnehmer nicht übernommen. Falls nicht ausdrücklich anders    vereinbart, werden Lieferungen unversichert versandt.

6.2.    Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Die    Ingebrauchnahme des Gewerkes seitens des Auftraggebers gilt als Abnahme.    Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im    Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus    Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat unterbrochen wird. Dies gilt    auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

6.3.    Nimmt der Auftraggeber die Leistungen oder Lieferung nicht an, so ist der    Auftragnehmer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom    Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu    erlangen. lm letzten Fall gelten mindestens 25 % des gesamten Kaufpreises    bzw. Werklohnes als tatsächlich entstandener Schaden. Dem Auftraggeber    bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass tatsächlich ein    niedrigerer Schaden eingetreten ist.  

§ 7    Gewährleistung und Schadensersatz

7.1.    Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung im Angebot als    vereinbart. Eine Garantie der Beschaffenheit der Ware oder für die Dauer der    Beschaffenheit gibt der Auftragnehmer nicht.    

7.2.    Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und    Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen stellen keinen Mangel am    Vertragsgegenstand dar, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und    Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen    sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls nicht als Mangel,    soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

7.3.    Nach Wahl des Auftragnehmers sind mangelhafte Lieferungen oder Teile    davon nachzubessern oder neu zu liefern. Durch Nachbesserungsarbeiten    wird die Gewährleistungszeit nicht verlängert oder erneuert. Erst wenn der    Auftragnehmer trotz zweifachen Versuches nicht in der Lage ist den Mangel    zu beseitigen, besteht ein Recht des Auftraggebers zur Minderung oder zum    Schadensersatz.    

7.4.    Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf    Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind    ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf eine vorsätzlich oder grob    fahrlässige Veftragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen    Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschuss gilt nicht für    Schaden aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.    Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben    unberührt.

7.5.    Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen seitens des Auftraggebers nur in einem    Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu    den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist    der Auftragnehmer berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom    Auftraggeber zu fordern.

7.6.    Die Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht §§ 438 Abs.1    Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Verjährungsfristen    normieren sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der    Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fährlässigen Pflichtverletzung    unseres Hauses und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

§ 8    Rücktritt, Kündigung

8.1    Wird dem Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise un-    möglich, so kann der Auftraggeber bei gänzlicher Unmöglichkeit vom Vertrag    zurücktreten, bei teilweise Unmöglichkeit eine angemessene Minderung des    Werklohnes verlangen. Gleiches gilt bei Nichteinhaltung der dem Auftrag-    nehmer gesetzten Nachfrist gemäß

§ 5 dieser Bedingungen.

8.2.    Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Einflussmög-    lichkeit des Auftragnehmers liegen, wie zum Beispiel Betriebsstörungen,    Streiks, Aussperrungen usw. steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz    oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern diese Ereignisse die    wirtschaftliche Bedeutung über den lnhalt der Leistung erheblich verändern    oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken. Das Recht ganz    oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten steht dem Auftragnehmer auch für    den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung zu.    

§ 9    Sonstige Bestimmungen    

9.1.    Sind vor Erbringung der Leistungen aus technischen Gründen Vorbereitungen    oder Nebenarbeiten erforderlich, die nicht im Auftrag vermerkt sind    (beispielsweise Demontage bzw. Abriss vorhandener Konstruktionen oder    Bauteile, Ebenen oder verfestigen des Bodens, Verlegen von    Fundamentplatten, Ausgleich unebener Mauenruerksflächen usw.), so geht    dies zu Lasten und auf Rechnung des Auftraggebers.    

9.2.    Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Beauftragte des Auftragnehmers    ungehindert und ohne Vezögerung die Lieferung und Leistung in    vertragsgemäßem Umfang ausführen können. Dazu gehört gegebenenfalls    auch das Betreten angrenzender Nachbargrundstücke. Jede Behinderung der    Auftragsausführung oder Lieferung hat der Auftraggeber zu vertreten.    Entstehen dem Auftragnehmer Aufwendungen, die der Auftraggeber    verschuldet bzw. zu vertreten hat, so gehen diese zu Lasten des    Auftraggebers. Sind Konstruktionen vorhanden, so richtet sich deren    Verwendung nach den konstruktiven und statischen Erfordernissen im    Verhältnis zur Leistung. Die Verwendbarkeit wird vor Ausführung der    Leistungen durch den Auftragnehmer überprüft und gegebenenfalls verändert,    wobei der Auftrag des Auftraggebers sich auf diese Arbeiten, die nach    Materialverbrauch und Stundenlohnsätzen abgerechnet werden erstreckt.  

§ 10    Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

10.1.    Für diese Geschäftsbedingungen und für die gerahmte Rechtsbeziehung    zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt Deutsches Recht    unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.2.    Sollten einzelne vorstehende Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen    an diese Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die    dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der    beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. lm übrigen bleibt der Vertrag    wirksam.

10.3.    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz    des Auftraggebers.    

10.4.    Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann oder juristische Personist, bei    allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen    Streitigkeiten der Sitz des Auftraggebers.